Akupunktur als Kassenleistung

15.11.2006
Demnächst ist Akupunktur als normale Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar, und zwar bei chronischen Rücken- und Knieschmerzen. Zugelassen ist nur die Körperakupunktur; Ohr- und Schädelakupunktur sind nicht abrechenbar. Die genauen Diagnoseangaben lauten: 1. chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen, 2. chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Im Bereich der Wirbelsäule: bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14 bis 20 Nadeln. In begründeten Ausnahmefällen sind bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen erlaubt.
Am Kniegelenk: bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7 bis 15 Nadeln. In begründeten Ausnahmefällen sind bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen erlaubt.
Eine Wiederholung der Therapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist höchstens 12 Monate nach Abschluss einer Therapieserie erlaubt.
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